DMC vision & motion

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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltung der Bedingungen

  1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen in ihrer jeweils neuesten Fassung. Die Einkaufsbedingungen des Käufers oder sonstige abweichende Vereinbarungen gelten nur dann als angenommen, wenn sie von uns als Zusatz zu diesen Verkaufsbedingungen schriftlich bestätigt werden.
  2. Bezugnahmen oder Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Einkaufsbedingungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Angebot und Vertragsabschluss
  1. Unsere Angebote sind bis zur Annahme durch den Käufer freibleibend und können daher bis zum schriftlichen Eingang der Annahmeerklärung von uns jederzeit widerrufen werden. Angebote des Käufers bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Das gleiche gilt für etwaige Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.
  2. Die in Zeichnungen, Prospekten, Preislisten etc. enthaltenen technischen Angaben sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich in unserem Angebot und / oder unserer Auftragsbestätigung enthalten sind.

3. Umfang der Lieferung
  1. Für den Umfang der Lieferung sind die Angaben unserer Auftragsbestätigung und, soweit keine Auftragsbestätigung vorliegt, die unseres Angebots maßgebend.
  2. Wir haben das Recht, technische Änderungen an dem Liefergegenstand dann vorzunehmen, wenn dadurch die technische Funktion nicht beeinträchtigt wird. Eine Verpflichtung hierzu besteht unsererseits jedoch nicht.

4. Preise
  1. Soweit nicht anders angegeben, sind wir an die in unserem Angebot enthaltenen Preise ab dessen Datum gebunden.
  2. Die Preisbildung erfolgt in Euro.
  3. Die Preise sind nur für den jeweils abgeschlossenen Auftrag gültig. Zusätzliche Lieferungen werden gesondert berechnet.
  4. Mangels besonderer Vereinbarung gelten die Preise ab Werk zuzüglich der jeweils in Deutschland gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Kosten wie Verpackung, Transportversicherung, Zoll etc. sowie Montage werden gesondert berechnet.

5. Zahlung
  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
  2. Bei noch offenen Rechnungen des Käufers gelten Zahlungen jeweils zur Abdeckung der ältesten fälligen Forderung.
  3. Zahlung mit Wechsel und Scheck stellt keine Barzahlung dar. Diese werden nur zahlungsbar angenommen. Alle mit der Annahme, Weitergabe und dem Einzug von Wechseln entstehenden Diskont- und Inkassospesen, Gebühren und Steuern gehen zu Lasten des Käufers. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln, Schecks und anderen Anweisungspapieren sind wir nicht verpflichtet.
  4. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
  5. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen trotz zweifacher Aufforderung zur Zahlung nicht nachkommt, einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlung einstellt, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, uns noch obliegende Leistungen zu verweigern, bis der Kunde die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat.
  6. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung seines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, wenn wir die Gegenansprüche anerkannt haben oder die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.

6. Liefer- und Leistungszeit
  1. Als Lieferzeit gilt der in der Auftragsbestätigung festgelegte Termin - soweit eine solche nicht vorliegt, der im Angebot schriftlich festgelegte Termin- soweit der Käufer alle von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen etc. innerhalb der hierfür vereinbarten Frist beigebracht hat.
  2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder unsere Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt ist.
  3. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Endabnehmer, so sind Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzögerungen ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.
  4. Ziffer 6c. gilt entsprechend für Schadenersatzansprüche wegen nachträglicher Unmöglichkeit.
  5. Kann der Käufer trotz der Regelung in 6c. und 6d. bei leichter Fahrlässigkeit Schadenersatzansprüche geltend machen, so wird der Schadenersatz auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Verzugsschaden begrenzt. Ansprüche auf entgangenen Gewinn und/oder Produktionsausfall sind in jedem Falle ausgeschlossen.
  6. Von den Regelungen in 6c. bis 6e. werden etwaige Rücktrittsrechte des Käufers nicht berührt.
  7. Bei Annahmeverzug des Käufers hat dieser uns die entstandenen Kosten zu ersetzen. In diesem Fall sind wir außerdem berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener Nachfrist zu beliefern.

7. Höhere Gewalt
  1. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen gehindert sind, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfange. Wird durch die obigen Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei.
  2. Die Regelung gilt auch im Falle von Streik oder Aussperrung.
  3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Verkäufer nach angemessener Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Verlängert sich in den oben genannten Fällen die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleiteten Schadenersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Käufers mit Ausnahme des in 7
  5. geregelten Rücktrittsrechts.

8. Gefahrenübergang
  1. Wird die Ware dem Käufer zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.
  2. Dies gilt auch, wenn die Versendung durch uns selbst erfolgt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

9. Beanstandungen und Gewährleistungen
  1. Der Käufer ist verpflichtet, die von uns gelieferten Liefergegenstände sofort nach Eingang auf Mängel zu überprüfen.
  2. Beanstandungen sind uns unverzüglich, spätestens jedoch 7 Tage nach Empfang schriftlich mitzuteilen. Versteckte Mängel sind uns unmittelbar nach ihrer Entdeckung mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängeln sind die nachfolgenden Gewährleistungsrechte des Käufers ausgeschlossen.
  3. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist schadhaft, so haben wir unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Käufers die Wahl, dass:
    - das schadhafte Teil bzw. Gerät mit vorausbezahlter Fracht zur Nachbesserung und anschließender Rücksendung an uns geschickt wird;
    - das schadhafte Teil bzw. die schadhafte Ware von uns durch neue Teile bzw. Waren ersetzt wird;
    - der Käufer einen Gutschein erhält.
  4. Falls der Käufer verlangt, dass die Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, können wir diesem Verlangen entsprechen, wobei die unter die Gewährleistung fallenden Teile nicht berechnet werden, während die Reisekosten von unseren Standardsätzen vom Käufer zu ersetzen sind.
  5. Lassen wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne eine der in 9c. aufgeführten Wahlmöglichkeiten ausgeübt zu haben, so hat der Käufer einen Anspruch auf Wandlung oder Minderung.
  6. Keine Gewährleistungsansprüche des Käufers bestehen:
    - bei Mängeln, die durch unsachgemäße Behandlung entstanden sind;
    - wenn der Liefergegenstand durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird;
    - wenn gesetzliche oder von uns erlassene Einbau- und Behandlungsvorschriften von dem Käufer oder seinen Abnehmern nicht befolgt werden.
  7. Stellt sich heraus, dass der Mangel auf einem Umstand beruht, der uns nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Käufer uns alle hierfür entstandenen Kosten zu ersetzen.
  8. Gewährleistungsansprüche stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar. Soweit nicht anders vereinbart, beträgt unsere Gewährleistungsfrist 24 Monate ab Rechnungsdatum.

10. Sonstige Schadenersatzansprüche
  1. Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber uns als auch gegenüber unseren Erfüllungsgehilfen bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
  2. Soweit wir auf Schadenersatz wegen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften in Anspruch genommen werden können, wird der Schadensumfang auf den Umfang der Zusicherung und auf die bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schäden begrenzt. Ansprüche auf entgangenen Gewinn und / oder Produktionsausfall sind in jedem Falle ausgeschlossen.
  3. Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung von Warenzeichen, Patenten, Patentanmeldungen, Gebrauchsmustern oder Geschmacksmustern sind ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns oder unseren leitenden Angestellten vorliegt.
  4. Soweit wir vom Käufer wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter in Anspruch genommen werden, hat der Käufer den Nachweis dieses Rechtsmangels erst geführt, wenn gegen ihn diesbezüglich ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.

11. Eigentumsvorbehalt
  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Käufer unser Eigentum.
  2. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Der Käufer ist verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
  3. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt uns der Käufer schon jetzt ab; wir nehmen die Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und unserer Einziehungsrechte ist der Käufer zur Einziehung solange berechtigt, als er seiner Verpflichtung uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall kommt. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern diese Abtretung mitzuteilen.
  4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis der Fakturen-Werte zu. Der Käufer verwahrt unser Miteigentum an der neuen Sache unentgeltlich.
  5. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware.
  6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen.
  8. Übersteigt der Wert der uns übergebenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers verpflichtet, die vorgenannten Sicherheiten, die 20 % übersteigen, nach unserer Wahl freizugeben.

12. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
  1. Erfüllungsort für die Zahlung ist 83242 Reit im Winkl.
  2. Für diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen Kaufgesetzes.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist 83278 Traunstein und nach unserer Wahl auch der Gerichtsstand des Käufers.
  4. Sollte eine Bestimmung in diesen Verkaufsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird.

Gerichtsstand: Amtsgericht Traunstein HR-Nr.: HRB 18275

Stand: 1. Januar 2020

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